BEH-Standards für elektronische Hilfsmittel

Die Gesundheitsreform 2007 und damit das In-Kraft-Treten des Wettbewerbsstärkungsgesetzes der Gesetzlichen Krankenversicherung, kurz GKV-WSG am 01.04.2007 hat verschiedene Gesetzesänderungen bezüglich der Versorgung von Versicherten der GKV mit Hilfsmitteln beinhaltet. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem GKV-WSG das Ziel, den Wettbewerb unter den Hilfsmittelanbietern zu fördern und somit Kosteneinsparungen zu realisieren. Um dies bei standardisierten Hilfsmitteln zu erreichen, sind die Krankenkassen nach § 127 SGB V dazu angehalten die Versorgung mit Hilfsmitteln auszuschreiben. Der Gesetzgeber hat jedoch erkannt, dass Ausschreibungen für Hilfsmittel im Sinne des §127 SGB V nach Abs. 2 und 3 nicht zweckmäßig sind, wenn Hilfsmittel für bestimmte Versicherte individuell angepasst werden müssen oder einen hohen Dienstleistungsanteil erfordern. Die Krankenkassen sind dazu angehalten eine Zweckmäßigkeitsprüfung durchzuführen, um solche Hilfsmittelproduktgruppen zu identifizieren. Der BEH hat dies zum Anlass genommen, eine Stellungnahme aus Sicht der Leistungserbringer im Bereich elektronsiche Hilfsmittel für die Produkgruppen 07, 16 und 25 zu verfassen und diese den Kassen vorzulegen. Gleichzeitig ist es aus Sicht des BEH erforderlich, Mindestanforderungen an die elektronischen Hilfmittel dieser Produktgruppen zu formulieren. Der BEH vertritt die Meinung, dass die Versorgung mit Hilfsmitteln nur dann sowohl den individuellen Anforderungen der Betroffenen als auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot der Krankenkassen gerecht werden kann, wenn ein Mindestmaß an Qualität vorhanden ist. Deshalb hat der BEH Produktgruppenstandards und mit Ihnen qualitative und funktionale Mindestanforderungen für die Produktgruppen 07, 16 und 25 formuliert. Alle Mitglieder des BEH erfüllen mit den von Ihnen vertriebenen Produkten diese Standards.